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Österreich

In Österreich besteht für alle Reptilien Meldepflicht. Die Tiere müssen innerhalb von 14. Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Für Bartagamen sind dabei nur Namen und Anschrift des Halters sowie Anzahl der gehaltenen Tiere zu melden.

Außerdem ist man gesetzlich Verpflichtet sich vor der Anschaffung dieser Tiere über die Haltung zu informieren.

Bartagamen sind im Tierschutzgesetz Anlage 3 “Mindestanforderungen an die Haltung von Echsen” mit folgenden Mindestanforderungen an die Haltung angeführt: Für 1-2 Tiere muss das Terrarium 1 m² Grundfläche bei 80 cm Höhe aufweisen. Für jedes weitere Tier +0,4 m².
Bei diesen Angaben handelt es sich um Mindestanforderungen die keinesfalls als Richtwert herangezogen werden sollten sondern nur den Amtstierärzten einen Rahmen schaffen ab wann sie in die private Haltung eingreifen können.

Gesetzesauszug: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860 

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